DIE BESCHLUSSFÄHIGKEIT DES GEMEINDERATS (§ 41) Beschlussfähigkeit
Die Feststellung der für die Beschlußfähigkeit maßgebenden Umstände obliegt dem Vorsitzenden des Gemeinderats. Ordnungsgemäße Einladung Anwesenheitsquorum Das Anwesenheitserfordernis muss nicht während der ganzen Dauer der Sitzung gegeben sein, sondern nur bei der Beschlußfassung. Die Feststellung der Beschlußfähigkeit hat demnach (soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Einladung bezieht) unmittelbar vor der Beschlußfassung zu erfolgen, soweit sie sich aber auf die ordnungsgemäße Einladung bezieht, unmittelbar nach Beginn (Eröffnung) der Sitzung. Die Feststellung der Beschlußfähigkeit jedes Mal vor der Beschlußfassung ist dann entbehrlich, wenn feststeht, dass die Beschlußerfordernisse während der gesamten Dauer der Sitzung des Gemeinderates bestehen. Dies ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken. Im Falle des mangelnden Anwesenheitsquorums bei einem späteren Tagesordnungspunkt (wenn also vorher schon einige Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß behandelt worden sind) kann eine neuerliche Sitzung mit den noch unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkten einberufen werden. Ist jedoch das Anwesenheitsquorum am Beginn der Sitzung nicht gegeben, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung hat der Bürgermeister jedenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder (oder von der Aufsichtsbehörde) verlangt wird. Sind bei einer solchen Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderats anwesend, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Ladung sämtlicher Mitglieder erforderlich Unbesetzte Mandate sind solche, die zwar den Wahlwerbern einer Partei zugewiesen, in der Folge aber nicht mit Ersatzmitgliedern besetzt worden sind. Diese Mandate bleiben bei der Berechnung der „erforderlichen Zahl“ der Mitglieder des Gemeinderates außer Betracht. „Ersatzmitglieder“ sind jene Wahlwerber, die
Ladungsmängel Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unter „Ladungsmängel“ versteht man die Verletzung der für die Einladung zu Gemeinderatssitzung geltenden Bestimmungen (>>>>) Die ordnungsgemäße Einladung ist eine Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinderatssitzung; dies ist selbstverständlich am Beginn der Sitzung zu prüfen. Daher können Ladungsmängel nur dann als behoben angesehen werden, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied des Gemeinderates „rechtzeitig“ erscheint; als rechtzeitig ist sein Erscheinen dann anzusehen, wenn es spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende über die Ordnungsgemäßheit der Einladung befindet, im Sitzungssaal anwesend ist. War auch nur ein Mitglied des Gemeinderates nicht ordnungsgemäß zur Sitzung geladen, und erscheint dieses nicht rechtzeitig, liegt keine Beschlußfähigkeit vor. Zwei Drittel - Anwesenheitserfordernis
Beschlussfassung Damit sind Entscheidungen des Gemeinderates, die außerhalb förmlich einberufener und abgehaltener Sitzungen gefasst werden (sog. „Umlaufbeschlüsse“), nicht als Beschlüsse zu werten und unzulässig. Damit ein Beschluss rechtsgültig ist, müssen alle Bestimmungen über die
erfüllt sein. Die Beschlüsse können von der Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden. Sie sind von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung für nichtig zu erklären,
Sonderfall "Befangenheit" Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates ist für die Berechnung des Präsenzquorums zwar nicht zu berücksichtigen, da befangene Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden ausdrücklich nur von der „Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand“ ausgeschlossen sind; es kann aber eine Beschlussunfähigkeit sehr wohl bei der Abstimmung eintreten, weil zu einem gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der „in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten“ erforderlich ist. Befangene Mitglieder des Gemeinderates sind von einer konkreten Beschlussfassung ausgeschlossen, daher sind sie nicht „beschlussfähig“ und demgemäß auch nicht „stimmberechtigt“. Das heisst also, dass der Gemeinderat bei Anwesenheit von 2/3 der ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladenen Mitglieder beschlussunfähig wird, wenn davon ein Mitglied des Gemeinderates befangen ist. (>>>>>) In diesem Falle entscheidet über Antrag des Gemeinderates die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. |
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